Rechtsanwalt & Strafverteidiger

Herbert Botterbrod

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Ihre Verteidigung in der Hauptverhandlung

Das Gericht hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft geprüft, einen hinreichenden Tatverdacht bejaht und nach § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Nun befindet sich das Strafverfahren im sogenannten Hauptverfahren. Das Hauptverfahren stellt das Kernstück des Strafprozesses dar und besteht aus einem oder mehreren Hauptverhandlungstagen, wobei sich die konkrete Anzahl der Hauptverhandlungstage nach der Schwere der angeklagten Tat und der zu vernehmenden Zeugen richtet.

Da das Gericht den Angeklagten – wegen des im Strafprozess vorherrschenden Mündlichkeitsgrundsatzes – nur aufgrund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse verurteilen darf, bietet die Durchführung des Hauptverfahrens dem Verteidiger ein weites Spektrum an Verteidigungsmöglichkeiten.

Jede Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenden. Sodann vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Anschließend wird die Anklageschrift durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen. Der Vorsitzende stellt die Eröffnung des Hauptverfahrens durch den erlassenen Eröffnungsbeschluss fest und teilt mit, ob Verständigungen stattgefunden haben. Anschließend wird der Angeklagte darüber belehrt, dass er sich nicht zur Sache äußern muss. Sodann wird die Beweisaufnahme durchgeführt, nach deren Ende die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger plädieren. Nach dem letzten Wort des Angeklagten fällt das Gericht sein Urteil.

Ich stehe Ihnen als Verteidiger in der Hauptverhandlung zur Seite! Als Ihr Verteidiger werde ich in der Hauptverhandlung die geladenen Zeugen vernehmen oder Beweisanträge stellen, um entlastende Beweise in die Hauptverhandlung einführen zu können. Zudem werde ich – sofern Sie diese Besorgnis gegen das Gericht hegen – Befangenheitsanträge stellen. Schließlich gehört es zu meinen Aufgaben als Ihr Verteidiger, dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Verfahrensbeteiligten die prozessualen Vorschriften beachten. Damit ist gewährleistet, dass Sie sich in einem fairen und strafprozessordnungsgemäßen Verfahren gegen die vorgeworfene Tat verteidigen können. 

Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung sollten die Verteidigungsziele und Verteidigungsstrategien ausführlich besprochen werden. Je früher Sie mich kontaktieren, desto effektiver kann ich Ihre Verteidigung betreiben! Daher rufen Sie mich einfach in der Kanzlei unter +49 (0) 211 / 99 44 32 28 oder jederzeit auf meinem 24-Stunden-Notruf unter +49 (0) 151 / 111 98 430 an! 

Nach der Durchführung der Beweisaufnahme und den Plädoyers der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung und dem letzten Wort des Angeklagten verkündet das Gericht sein Urteil. Hat das Gericht „ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt“ (so die ständige Rechtsprechung des BGH) gewonnen, verurteilt es den Angeklagten. Erreicht das Gericht dagegen nicht diesen Grad der Sicherheit oder verbleiben Zweifel, so hat es den Angeklagten freizusprechen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil kann innerhalb von einer Woche nach Verkündung Rechtsmittel eingelegt werden:

War erstinstanzlich das Amtsgericht zuständig, so können der Verurteilte bzw. die Staatsanwaltschaft Berufung oder Sprungrevision einlegen. War dagegen das Land- oder Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig, kann das Urteil lediglich mit der Revision angegriffen werden.

Herbert Botterbrod | Ihr Strafverteidiger in Düsseldorf & bundesweit