Rechtsanwalt & Strafverteidiger

Herbert Botterbrod

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Ihre Verteidigung im Zwischenverfahren

Die Staatsanwaltschaft hat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 1 StPO das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejaht und sodann öffentlich Anklage erhoben. Der hinreichende Tatverdacht wird bejaht, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gegeben ist.

Die Staatsanwaltschaft schickt die Anklageschrift zusammen mit der Ermittlungsakte an das zuständige Strafgericht mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit dem Eingang der Anklageschrift und der Ermittlungsakte bei dem zuständigen Strafgericht beginnt das sogenannte Zwischenverfahren.

In diesem Verfahrensstadium prüft das für die Hauptverhandlung zuständige Strafgericht, ob das Hauptverfahren eröffnet oder vorläufig eingestellt wird. Hierzu wird der Vorsitzende zunächst dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersenden. Zugleich prüft das Gericht, ob die Anklage ordnungsgemäß ist, ob es überhaupt örtlich und sachlich zuständig ist und, ob bereits im Zwischenverfahren Beweise zu erheben sind. Zudem prüft das Gericht, ob der von der Staatsanwaltschaft bejahte hinreichende Tatverdacht vorliegt.

Äußern Sie sich nicht! Auch im Zwischenverfahren haben Sie das Recht, zu schweigen und jederzeit einen Anwalt beziehungsweise Strafverteidiger hinzuzuziehen. Machen Sie von diesen Rechten Gebrauch! Sollten Sie mich noch nicht mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben, werde ich nach einer Beauftragung unverzüglich Akteneinsicht beantragen. Erst die vollständige Aktenkenntnis offenbart, ob die Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht tatsächlich einen Wissensvorsprung haben oder erst durch Ihre Mitwirkung die Straftat nachgewiesen werden kann. Zudem bietet sich das Zwischenverfahren an, mit dem Vorsitzenden die Angelegenheit nach Aktenlage zu besprechen und gegebenenfalls eine Einstellung zu erreichen.

Je früher Sie mich kontaktieren, desto effektiver kann ich Ihre Verteidigung betreiben! Daher rufen Sie mich einfach in der Kanzlei unter +49 (0) 211 / 99 44 32 28 oder jederzeit auf meinem 24-Stunden-Notruf unter +49 (0) 151 / 111 98 430 an!

Verneint das Gericht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Diesen Nichteröffnungsbeschluss kann die Staatsanwaltschaft jedoch mit der sofortigen Beschwerde angreifen.

Bejaht das Gericht dagegen den hinreichenden Tatverdacht, entscheidet es antragsgemäß auf Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 203 StPO durch Beschluss. Dieser sogenannte Eröffnungsbeschluss umschreibt den Prozessstoff für die anstehende Hauptverhandlung. Zudem ist das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses zwingende Verfahrensvoraussetzung für das Hauptverfahren.

Herbert Botterbrod | Ihr Strafverteidiger in Düsseldorf & bundesweit